Art. 307 Abs. 1 und 3, 308, 310 Abs. 1 ZGB; § 45 Abs. 1 EG ZGB; §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff.2 VRG; Ziff. 109 und 114 Verwaltungsgebührentarif. – Kindesschutz; Wiederherstellung der elterlichen Obhut mit Bedingungen und Auflagen; Bestellung eines Aufsichtsorgans. – Formelle Voraussetzungen und Gegenstand der Beschwerde (E. 1). – Gutachten und nötige Massnahmen (E. 2): Empfehlungen der Gutachterin (a.); Würdigung des Gutachtens (b. und c.); Verzicht auf eine Erziehungsbeistandschaft (d.); Ueberwachung der Bedingungen und Auflagen durch eine geeignete Person oder Stelle (e.); Zusammenfassung (f.). – Kosten und Entschädigungen, insbesondere Beteiligung der Vormundschaftsbehörde an den Gutachterkosten (E. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
vom 27. November 1989 stützen konnte und in den neuen Gesetzeswortlaut Eingang gefunden hat (siehe BBI 1991 III 59).
3. Wird auf eine Publikation der Entmündigung verzichtet, ist diese aber dem Betreibungsamt mitzuteilen (neuer Art. 375 Abs. 2 letzter Halbsatz ZGB).
4. Abschliessend beantragt die Direktion des Innern dem Regierungsrat, auf eine Veröffentlichung der Entmündigung von X. zu verzichten. (RRB, 12. August 1997) Art. 307 Abs. 1 und 3, 308, 310 Abs. 1 ZGB; § 45 Abs. 1 EG ZGB; §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff.2 VRG; Ziff. 109 und 114 Verwaltungsge- bührentarif. – Kindesschutz; Wiederherstellung der elterlichen Obhut mit Bedingungen und Auflagen; Bestellung eines Aufsichtsorgans. – Formelle Voraussetzungen und Gegenstand der Beschwerde (E. 1). – Gutachten und nötige Massnahmen (E. 2): Empfehlungen der Gutachterin (a.); Würdigung des Gutachtens (b. und c.); Verzicht auf eine Erziehungsbeistandschaft (d.); Ueberwachung der Bedingungen und Auflagen durch eine geeignete Person oder Stelle (e.); Zusammenfassung (f.). – Kosten und Entschädigungen, insbesondere Beteiligung der Vormundschaftsbehörde an den Gutachterko- sten (E. 3) Erwägungen:
1. a) Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss das Gemeinderates X., T. und M.S. die Obhut über ihre Kinder A. und B. zu entziehen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde die elterliche Obhut aufzuheben, wenn der Gefährdung des Kindes auf andere Weise nicht begegnet werden kann. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4. Auflage, Bern 1994, N 27.36 mit Hinweis auf ZVW 1978 Nr. 22 S. 152).
b) Der Gemeinderat X. sah sich zum Obhutsentzug veranlasst, weil die früher angeordneten Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB die Alkohol- und Paarproblematik nicht so verändert hätten, dass sich für die Kinder eine Beruhigung eingestellt habe. Vielmehr habe sich die Situation seit Januar 1997 wieder zugespitzt. Die Kinder seien verunsichert und zeigten Verhal- tensauffälligkeiten. Dem halten die Beschwerdeführenden insbesondere entgegen, sie seien gewillt, an ihren Problemen zu arbeiten, befolgten die entsprechenden hierzu getroffenen Massnahmen und befänden und sich auf guten Wegen. Ein Obhutsentzug wäre sowohl für die Kinder als auch für die 311
Eltern kontraproduktiv. Die Gewaltszenen zwischen den Eltern und die Alkoholproblematik werden im übrigen nicht bestritten.
2. a) Laut dem kinderpsychologischen Gutachten von Dr. P. ist der psychi- sche Zustand von A. und B. sowohl durch die über lange Zeit wiederholten traumatischen Erlebnisse in der Beziehung der Eltern und den damit ver- bundenen Umständen gekennzeichnet als auch durch das Eingreifen der Polizei. Zusätzlich habe sich die Zeit der Ungewissheit und der Angst, von den Eltern weg zu müssen, sehr belastend ausgewirkt. Weiteren Belastungen dürften die Kinder nicht ausgesetzt werden. Beide Kinder liebten ihre Eltern, fühlten sich wohl und heute auch sicher bei ihnen. Die Kinder im heutigen Zeitpunkt von ihren Eltern zu entfernen, wäre ihrem seelischen und allgemeinen Wohl äusserst schädlich. Für ihre eigene psychische Gene- sung und Erholung und für ihre gesunde psychische Weiterentwicklung sei es für die Kinder notwendig, dass sie ihre Eltern, die sie oft als angstauslö- send hätten erleben müssen, als gut erleben könnten. Die psychische Gene- sung der Kinder sei am besten gewährleistet, wenn sie gleichzeitig die Gene- sung ihrer Eltern, die Genesung der Beziehung zwischen ihren Eltern und die Genesung der Familie als Ganzes miterleben könnten. Die Beziehung zwischen den Eltern habe sich positiv geändert. M.S. setze die medizinische Behandlung mit Erfolg fort und sei heute alkoholfrei. Die Familientherapie werde von beiden Eltern ernst genommen und als grosse Hilfe und Stütze bezeichnet. Als grosse Hilfe für die ganze Familie erweise sich auch die so- zialpädagogische Familienbegleitung. Die Familie habe somit nebst eigenen persönlichen und sozialen Ressourcen einen guten, kompetenten und menschlich engagierten Rahmen von Helfern. Nach Meinung der Gutachte- rin ist die Wiederherstellung der elterlichen Obhut indessen mit Massnah- men zu verbinden. Dies insbesondere deshalb, weil die Traumatisierungen und Belastungen bei den Kindern ernsthafte psychische und emotionale Störungen und Fehlentwicklungen ausgelöst hätten und die Kinder daher dringend und umgehend einer psychotherapeutischen Behandlung bedürf- ten. Dr. med. V. sei bereit, die Behandlung und Betreuung der beiden Kin- der zu übernehmen. Zudem müssten die medizinische Behandlung und Betreuung durch Dr. Y., die Familientherapie bei Dr. Z. sowie die sozial- pädagogische Familienbegleitung weitergeführt werden. Schliesslich müss- ten beide Eltern in Einzeltherapie ihre persönlichen Probleme aufarbeiten. Um die Anzahl der Bezugspersonen im jetzigen Zeitpunkt nicht weiter zu erhöhen, sei Dr. Z. bereit, mit T. und M. S. auch in Einzeltherapie zu arbei- ten.
b) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Entscheidbehör- de bei der Würdigung der Beweismittel ein weiter Ermessensspielraum zu. Die richterliche Behörde ist daher an das Ergebnis eines Gutachtens nicht gebunden. Die Expertise unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung (Vgl. ZVW 1996 Nr. 51 S. 113). Oberste Maxime des Kindesrechts ist das 312
Wohl des Kindes. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entschei- dungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (Heg- nauer, a.a.O., N 26.04a). Für jede Anordnung oder Abänderung von Kindes- schutzmassnahmen ist mithin eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände erforderlich. Dabei spielt das bisherige Verhal- ten der betroffenen Personen eine massgebliche Rolle (vgl. BGE 120 II E. 4d, S. 386).
c) Die Feststellungen und Folgerungen der Gutachterin erscheinen über- zeugend. Dies umso mehr, als auch nach den übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen, welche im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von der Direktion des Innern befragt worden waren, eine Beruhigung der Situation eingetreten ist. T. und M.S. haben sich kooperativ gezeigt, den Willen bekundet, ihre Probleme weiterhin anzugehen und sich bereit erklärt, die von der Gutachterin empfohlenen Massnahmen zu befolgen. Bei diesen Massnahmen handelt es sich im wesentlichen um Vorkehren, die auch der Gemeinderat X. sowie der Regierungsrat in seinem Zwischenent- scheid vom 24. Juni 1997 für angezeigt erachtet hatten und die nach den Feststellungen des Regierungsrates zu einer deutlichen Verbesserung der Situation beigetragen haben. Auch der Gemeinderat X. hat im übrigen gegen das Gutachten keine Einwände vorgebracht. Den Beschwerdeführen- den kann, sowohl was ihr bisheriges Verhalten als auch was ihre Kooperati- onsbereitschaft angeht, insgesamt eine günstige Prognose gestellt werden. Zum Wohl der Kinder ist daher von einem Obhutsentzug abzusehen, sofern die von der Gutachterin empfohlenen Bedingungen und Auflagen erfüllt werden. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sind T. und M.S. mithin anzuweisen, die Kinder A. und B. bei Dr. med. V. psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Die ambulante Alkoholtherapie bei Dr. Y., die Fami- lientherapie bei Dr. Z. sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung sol- len weitergeführt werden. Schliesslich sind T. und M.S. zu ermahnen, ihre persönlichen Probleme bei Dr. Z. in Einzeltherapie aufzuarbeiten.
d) Im angefochtenen Beschluss des Gemeinderates X. vom 2. April 1997 wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB angeordnet. Es bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme beizubehalten ist. Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstüzt. Dem Erzie- hungsbeistand können besondere Befugnisse übertragen und die elterliche Gewalt kann entsprechend eingeschränkt werden. Dem Beistand kann bei- spielsweise der Vollzug einer nach Art. 307 Abs. 3 getroffenen Anordnung übertragen werden. Vorausgesetzt wird eine Gefährdung des Kindes, der nicht oder nicht allein mit Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet wer- den kann (vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 27.19 und 27.21). Dass die Erziehungs- beistandschaft im Gutachten nicht unter den empfohlenen Bedingungen 313
und Auflagen aufgeführt ist, bildet für sich allein keinen ausreichenden Grund, von dieser Massnahme abzusehen, da die Expertise – wie oben erwähnt – der freien Beweiswürdigung unterliegt. Der Regierungsrat ist indessen wie die Gutachterin davon überzeugt, dass der Familie S. bereits ein kompetenter Rahmen von Helferinnen und Helfern bestehend aus dem behandelnden Arzt, der behandelnden Ärztin, der sozialpädagogischen Familienbegleiterin sowie der Grossfamilie, der Schule und der Lehrperso- nen zur Seite steht. Laut Gutachten sind die bereits mit der Familie arbei- tenden drei Fachleute sowie die empfohlene Kinderpsychiaterin bereit, als kooperierendes Team zu arbeiten, und den Kindern und ihren Eltern fach- lich und menschlich beizustehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass einer der Schwerpunkte der sozialpädagogischen Familienbegleitung die Besprechung von Erziehungsfragen ist. Wird den oben aufgeführten Massnahmen ent- sprochen und zeigen sich die Eltern weiterhin kooperativ, erübrigt sich unter Würdigung aller Umstände – zumindest vorläufig – eine Erziehungsbei- standschaft gemäss Art. 308 ZGB. Dies auch deshalb, weil unter den im Kin- desrecht geltenden Leitsätzen der Komplementarität und der Proportiona- lität ergänzend und nur soweit als nötig in die Elternrechte einzugreifen ist (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 27.1lf.).
e) Indessen ist die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen, unter wel- chen von einem Obhutsentzug abzusehen ist, zu überwachen. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens war gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 1997 die Direktion des Innern für die Durchführung und Über- wachung der vorsorglich angeordneten Massnahmen zuständig. Mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat ist diese Aufga- be grundsätzlich der Vormundschaftsbehörde X. zu übertragen (vgl. § 45 Abs. 1 EG zum ZGB vom 17. August 1911; BGS 211.1 in Verbindung mit Art. 307 ff. ZGB). Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Vormundschafts- behörde eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, welcher Einblick und Auskunft zu geben ist. Diese Person oder Stelle ist unter anderem befugt, nicht nur von den Eltern und den Kindern sondern auch von Dritten Aus- künfte einzuholen, soweit dies für die Erfüllung des Auftrages nötig ist; sie hat jedoch nicht die Kompetenzen eines Erziehungsbeistandes (vgl. Hegnau- er, a.a.O., N. 27.17). Der Gemeinderat X. wird angewiesen, in Zusammenar- beit mit den Beschwerdeführenden und der Direktion des Innern, welche bis anhin mit der Überwachung der vorsorglichen Massnahmen betraut war, ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen und festzulegen, in welchem Umfang die Aufsicht zu erfolgen hat. In Betracht käme insbesondere die sozialpädagogische Familienbegleiterin U., die grundsätzlich bereit wäre, diese Aufgabe zu übernehmen.
f) Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: In Gutheissung des Antrages der Beschwerdeführenden ist der Beschluss des Gemeinderates X. vom 2. April 1997 aufzuheben. Aufzuheben ist aber auch der Beschluss des 314
Regierungsrates vom 24. Juni 1997 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Die Kinder A. und B. sind wieder unter die Obhut von T. und M.S. zu stellen, und es sind die oben aufgeführten Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen dauern so lange, bis sie die Vormundschaftsbehörde X. als nicht mehr notwendig aufhebt, oder sie allenfalls durch andere Massnah- men ersetzen muss.
3. a) Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührenta- rif; BGS 641.1) ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Für Barauslagen wie Expertisen kann dagegen entsprechend Ziffer 109 des Verwaltungsge- bührentarifs Ersatz verlangt werden. Eine Kostenauflage an die Beschwerde- führenden fällt ausser Betracht, da sie obsiegt haben (§ 23 Abs. 1 Ziff 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1 e con- trario). Zu prüfen bleibt daher, ob diese Kosten der Gemeinde X. aufzuerle- gen sind. Gemäss § 24 Abs. 2 VRG wird ein unterlegenes Gemeinwesen, wenn es – wie vorliegend – am Verfahren nicht wirtschaftlich interessiert ist, nur dann kostenpflichtig, wenn es zum Verfahren durch einen groben Ver- fahrensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht als erfüllt zu betrachten. Indessen stellt sich die Frage, ob das kinderpsychologische Gut- achten nicht bereits von der Vormundschaftsbehörde hätte veranlasst wer- den sollen. Wie aus den Akten hervorgeht, hatte der Gemeinderat X. bereits am 4. Juli 1996 eine kinderpsychologische Abklärung mit allfälliger Therapie angeordnet. Unter diesem Druck habe sich das Ehepaar S. zusammen mit ihren Kindern in die Therapie zu Dr Z. begeben. Aufgrund dieser Tatsache und gemäss Absprache mit Dr. Z. sei auf ein kinderpsychologisches Gutach- ten unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung vorläufig verzichtet worden. In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 1997 begrüsste der Gemein- derat X. die Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens ausdrück- lich. Er war sich mithin offensichtlich im klaren darüber, dass ein kinderpsy- chologisches Gutachten grundsätzlich angezeigt gewesen wäre. Gemäss Protokoll der Sitzung vom 25. März, an welchem den Eltern das rechtliche Gehör gewährt wurde, erwähnte im übrigen auch M.S. ein kinderpsychologi- sches Gutachten. Schliesslich hat auch die Direktion des Innern in Kreis- schreiben an die Vormundschaftsbehörden wiederholt darauf hingewiesen, dass die im Kindesschutz vielfach notwendigen psychologischen Begutach- tungen bereits auf der Stufe der Vormundschaftsbehörden einzuholen sind. Zur Begründung, weshalb er den Obhutsentzug ohne Gutachten verfügt hat- te, machte der Gemeinderat X, geltend, die Hinweise, welche beim Sozial- dienst eingegangen seien, die Abklärungen und die Fachkompetenz des Sozialdienstes sowie die Dringlichkeit hätten einen Obhutsentzug ohne Gut- achten zugelassen. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist durchaus anzuerkennen, dass sich der Gemeinderat zu raschem Handeln veranlasst sah. Indessen hätte er die Möglichkeit gehabt, für die 315
Dauer der Erstellung des Gutachtens vorsorgliche Massnahmen anzuord- nen, wie dies vorliegend auch der Regierungsrat getan hat. Unter Würdigung aller Umstände ist es daher vorliegend angebracht, dass sich die Gemeinde X. an den Kosten des Gutachtens von Fr. ... .- zur Hälfte beteiligt.
b) Eine Parteientschädigung an die obsiegenden Beschwerdeführenden kommt nicht in Betracht, da dem Gemeinderat X. weder ein Verfahrensfeh- ler noch eine grobe Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG). Da den Beschwerdeführenden der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt M. bewilligt worden ist, gehen die ausgewiesenen Kosten der Rechtsverbeiständung von Fr. ... zula- sten der Staatskasse. (RRB, 11. November 1997)
3. Obligationenrecht Art. 2 und 7 des Interkantonalen Konkordats über Massnahmen zur Bekämp- fung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957 (BGS 216.2; SR 221.121.1), Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02). Die Art. 2 und 7 des Interkantonalen Konkordats über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957 sind bezüglich der Vermittlung bzw. Gewährung von Geschäftskrediten mit der Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 nicht vereinbar. Sie finden auf dem Gebiete des Kantons Zug deshalb keine Anwendung auf Geschäftskredite mehr (RRB i.S. X. AG vom 20. Oktober 1998). Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 21. November 1989 hat der Regierungsrat des Kan- tons Zug der Firma X. die Bewilligung zur gewerbsmässigen Vermittlung von Darlehen und Krediten erteilt. Diese wurde mit Beschluss vom 18. Juni 1996 auf die Firma X. AG übertragen. B. Unter Beilage von Dokumenten wurde die Justiz- und Polizeidirektion am 16. Oktober 1997 von einen Journalisten darauf hingewiesen, dass die X. AG von potentiellen Kreditnehmern vor Bearbeitung des Kreditantrags eine Gebühr von Fr. 270.- erhebe. Bei Ablehnung des Kreditantrags würden die Bearbeitungskosten nur teilweise zurückerstattet. Mit Schreiben vom
17. Oktober 1997 wies die Justiz- und Polizeidirektion die X. AG deshalb auf 316